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Anforderungen und Ausbildung

Eine Steuerberatung setzt neben den steuerrechtlichen Fachkenntnissen auch entsprechende betriebswirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse voraus. Grund hierfür sind die engen Vernetzungen der Besteuerung mit wirtschaftlichen Sachverhalten. Hätte der Steuerberater eine weniger fundierte Ausbildung, wäre es ihm nicht möglich, z.B. Fragen der Standort- und Rechtsformwahl zu beantworten, da ihm gründliche Rechtskenntnisse und detaillierte Kenntnisse der wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen fehlen würde. Gleiches gilt für Entscheidungen über einzelne Investitionen im privaten oder gewerblichen Bereich. Da hier Fragen der zivil- und handelsrechtlichen Gestaltung, des Steuerartenrechts und der Investitionsrechnung ebenso unmittelbar miteinander verbunden sind. Die erforderlichen Kenntnisse eines Steuerberaters umfassen daher nicht nur das gesamte Steuerrecht sondern auch mindestens die Grundlagen des Zivil-, Sozial- und Wirtschaftsrechts, hier vor allem das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Verwaltungsrecht und wesentliche Teile der Betriebswirtschaftslehre. Im Steuerrecht sind besonders Kenntnisse der jeweiligen Rechtssprechung und der -Verwaltungsauffassung unabdingbar.

Die Tätigkeiten eines Steuerberaters darf dieser nur nach erfolgreicher Ablegung der Steuerberaterprüfung im Sinne des § 37 des Steuerberatungsgesetzes vornehmen. Nach bestandener Prüfung kann sich der Steuerberater von der Steuerberaterkammer als solcher bestellen lassen. Neben der bestandenen Prüfung ist für die Bestellung auch die persönliche Eignung entscheidend. So muss der Steuerberateranwärter in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und darf nicht strafgerichtlich verurteilt sein. Zudem muss er eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Übt der Steuerberater seine Tätigkeit als Angestellter aus, muss er vorweisen, dass er in die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers aufgenommen ist. Durch die Aushändigung einer Urkunde erfolgt die Bestellung zum Steuerberater von der Steuerberaterkammer.

Die Zulassung zur geforderten Steuerberaterprüfung kann auf zwei Wegen erfolgen. Zum einen gibt es den akademischen Weg über ein Hochschulstudium oder den berufspraktischen Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung.

Bei dem Weg über ein Hochschulstudium ist die Voraussetzung zur Steuerberaterprüfung der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Im Anschluss daran muss eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts abgeleistet werden. Die Dauer dieser praktischen Tätigkeit ist abhängig von der Semesterzahl der Regelstudienzeit des zuvor abgeschlossenen Hochschulstudiums. Bei acht Semestern ist ein zweijähriges praktisches Arbeiten notwendig, bei weniger als acht Semestern müssen drei Jahre praktisches Arbeiten erfolgen. Eine Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule wird zwischenzeitlich nicht mehr getroffen. Allein die Regelstudienzeit des Studienganges ist ausschlaggebend.

Die zweite Möglichkeit, der Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung, bedarf einer zehnjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes. In der Regel wurde hierbei eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Dieser Zeitraum kann auf sieben Jahre reduziert werden, wenn eine Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt wurde.

Zudem haben auch Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung die Möglichkeit, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt in diesem Fall mindestens sieben Jahre nach bestandener Laufbahnprüfung.

Die Steuerberaterprüfung wird vor den Finanzministerien der Länder abgelegt. In der Regel ist die Zuständigkeit auf die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörde übertragen worden.

Die Steuerbeaterprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, der aus drei Aufsichtsarbeiten besteht und in einen mündlichen Teil. Nach § 37 Abs. 3 des Steuerberatergesetztes sind die Prüfungsgebiete:

- steuerliches Verfahrensrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftssteuer und Grundsteuer
- Verbrauchs- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht und Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft
- Berufsrecht

Die drei Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben und dauern in der Regel sechs Zeitstunden. Der zweite Teil der Steuerberaterprüfung bildet eine mündliche Prüfung. Zu dieser wird nur der zugelassen, der in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 4,5 erreicht hat. Durchschnittlich werden nur 50% der Kandidaten zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung wird immer von vier Kandidaten gleichzeitig absolviert und dauert fünf Stunden. Sie besteht aus einem kurzen Vortag und sechs Prüfungsabschnitten.

Ist auch diese Prüfung erfolgreich geschafft, ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Im Anschluss an die Bestellung kann der Steuerberater den Beruf als Selbständiger ausüben oder eine Anstellung bei einem selbständig tätigen Steuerberater, einer Steuerberater-Sozietät, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wählen.

In einem Industrieunternehmen kann ein Steuerberater sich nicht anstellen lassen, da dies nicht mit dem Beruf des Steuerberater vereinbar ist. Als Folge muss der Titel niedergelegt werden und die Berufsbezeichnung des Steuerberaters darf nicht mehr getragen werden. Dieses Verbot soll aufgehoben werden, wurde aber bisher noch nicht umgesetzt. Stichwort hierzu ist der „Syndikus-Steuerberater“.

Teilweise gibt es die Auffassung, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen mit dem geltenden EU-Recht (freie Berufsausübung) nicht vereinbar sind. Die EU-Mitgliedsstaaten verlangen die Öffnung des deutschen Steuerberatungsmarktes für ihre eigenen Bürger, auch wenn es in den Mietgliedsstaaten sehr unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und auch das Steuerrecht unterschiedlich ist. Die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretung ihrer Mitglieder auftreten und ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen, sind dagegen. Dies wird mit der mangelhaften Ausbildung von ausländischen Beratern im deutschen Steuerrecht begründet. Bis heute ist es jedoch bereits Steuerberatern aus andern EU-Staaten gestattet, ihre Mandanten grenzübergreifend auch in Deutschland zu beraten. Hierbei müssen sie mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit der Mandant und auch die Finanzverwaltung sofort erkennen kann, dass es sich nicht um einen Steuerberater mit Qualifikationen nach deutschem Recht handelt. Zudem tragen Mandanten eines ausländischen Steuerberaters das Risiko, dass ihre Berater aufgrund der mangelnden Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden kann.

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